Es gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Vertragsbeteiligte / Allgemeine Bedingungen
a) Vertragsparteien sind der Vermieter (hier TransporterWorld) und der umseitig bezeichneten Mieter . Der Mieter haftet für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
b) Mündliche Absprachen, Änderungen der Agb,’s oder den Mietvertrag betreffend,haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind. .
c) Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt.

2.Reservierung/ Buchung/ Mietpreis
a) Die Reservierung eines Mietfahrzeuges ist telefonisch oder per E-Mail möglich.
b) Verbindlich und rechtsverbindlich wird eine Reservierung erst, wenn der Vermieter vom Mieter den Buchungsvordruck, den dieser der Webseite (www.Transporterworld.de) des Vermieters entnehmen kann, unterschrieben erhalten hat. Diese schriftliche Buchung enthält Namen, Adresse und Telefonnummer des Mieters, gewünschtes Buchungsdatum und -dauer sowie Abholort. Die schriftliche vom Mieter unterschriebene Buchung kann dem Vermieter per E-Mail oder per Brief zugeschickt werden. Dem Vermieter muss dieses Schriftstück mindestens 24 Stunden vor geplanter Fahrzeugübergabe vorliegen.
c) Vor Übergabe des Mietfahrzeugs werden Mietpreis plus Kaution fällig. Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Anzahl Kilometer, die voraussichtlich gefahren werden, wobei der Betrag zwischen 150,- EUR und 200,- EUR liegt.
d) Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben. Der Mieter betankt das Fahrzeug vor der Rückgabe nicht selbst. Die gefahrenen Kilometer werden aus dem Anfangs- und Rückgabekilometerstand errechnet und nach Tagesdieselpreis berechnet. Zusatzkilometer erhalten den in der Preisliste angegebenen Aufschlag.
e) Ausnahmesituationen, wie bei längerfristiger Mietzeit und daraus resultierender notwendiger Zwischenbetankung, bedürfen der Absprache mit dem Vermieter. Sollte der Mieter ohne schriftliche Vereinbarung den Transporter selbst betanken, geht dies zu seinen eigenen Lasten. Die gefahrenen Kilometer werden dem Mieter bei Rückgabe wie vertraglich vereinbart vom Vermieter mit dem angegeben Kilometerpreis berechnet.

3. Fahrzeugübergabe und Mietzeit
a) Der Mieter bestätigt, dass er den Mietwagen in einwandfreiem Zustand übernommen hat, sofern nicht auf dem Fahrzeugübergabeprotokoll ein abweichender Zustand beschrieben bzw. vermerkt ist. Der Mieter bestätigt ebenso, dass das Fahrzeug mit entsprechenden Fahrzeugpapieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck, zwei Sicherheitswesten und Verbandskasten übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
b) Gefahrenübergang: Sobald der Mieter die Schlüssel sowie die Fahrzeugpapiere ausgehändigt bekommen hat und das Übergabeprotokoll von ihm sowie von dem Vermieter unterzeichnet wurde, geht die Gefahr auf den Mieter über.
c) Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit bzw. Verlängerung der Mietzeit bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Wird diese nicht erteilt oder nicht eingeholt, ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens auf Grundlage der gültigen Preisliste zu berechnen.
d) Nach Beendigung des Mietvertrages oder bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.

4. Nutzung des Mietfahrzeuges/Führerschein
a) Der Mieter eines Fahrzeugs von TransporterWorld muss mindestens 23 Jahre alt sein und darf keinen Führerschein auf Probe habe. Er muss einen Führerschein Klasse B besitzen.
Es werden nur EU-Führerscheine anerkannt.
Eine bloße Führerscheinverlusterklärung wird nicht akzeptiert. Zuverlässig ist im Notfall eine amtliche Bestätigung, dass der Führerschein nicht entzogen wurde, sondern nur verloren ist. Diese Bescheinigung muss über die gesamte Mietdauer gültig sein.
Der Mieter des Fahrzeugs von TransporterWorld ist auch der, der allein zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist. Bei Abweichung bedarf dies der vorherigen Absprache und muss unter §9 „Besondere Vereinbarung“ im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Pro zusätzlich eingetragenem Fahrer wird eine Unkostenpauschale von 5,90€ / Tag erhoben. Bitte beachten Sie, dass jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.
b) Es sind nur Fahrten innerhalb Deutschlands erlaubt. Auslandsfahrten bedürfen der Absprache und schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter und des Abschlusses des Zusatzversicherung.
c) Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung ist nicht zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und / oder Testzwecken zu verwenden. Außerdem darf der Mietweagen nicht zum Abschleppen anderer Fahrzeuge benutzt werden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Mietfahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
d) Es dürfen keine gefährlichen Stoffe nach der gesetzlichen Rahmenver-ordnung GGVSEB transportiert werden (z.B. giftige oder brennbare Stoffe).
e) Eine Untervermietung ist nicht gestattet.

5.Pflichten/Haftung des Mieters
a) Der Mieter ist verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens einzuhalten. Ladungsgut ist ordentlich zu sichern. Er hat sich an die Straßenverkehrsordnung zu halten. Buß- und Verwarnungsgelder plus Gebühren der Behörden, die während der Mietzeit entstanden sind, werden an den Mieter weitergeleitet. Für eine jede derartige Bearbeitung wird vom Vermieter eine Aufwandspauschale von 18,50 EUR inkl. MwSt. erhoben.
b) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind bei längerer Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Mieter ist verpflichtet, die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsnachweis‚ Warnhinweis o. a. ), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung des Fahrzeugs gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.
c) Der Mieter verpflichtet sich, vor Verlassen des Fahrzeugs immer den Schlüssel abzuziehen.
d) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Mietfahrzeug, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts –und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile.
e) Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel am Mietfahrzeug unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels am Mietfahrzeug oder an anderen Sachen entstehen.
f) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug am Ende des Mietzeitraumes in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es vom Vermieter erhalten hat. Ansonsten kann der Vermieter vom Mieter Entschädigung verlangen, um das Fahrzeug in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Er haftet für Verlust und alle Fahrzeugschäden und sonstigen rechtlichen oder finanziellen Nachteile, die dem Vermieter während der Mietzeit entstehen, nach den gesetzlichen Haftungsregeln, insbesondere auch für Folgeschäden wie Bergungs-/Abschlepp-/Rückführungskosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren bzw. bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert oder für die je Schadensfallvereinbarte Selbstbeteiligung, sowie für den Mietausfall. Als Mietausfall ist täglich eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten; die Geltendmachung weitergehender, vorstehend nicht ausdrücklich erwähnter Schadensersatzansprüche bleibt dem Vermieter vorbehalten.
g) Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter erst nach Verständigung und Absprache mit dem Vermieter eine Vertragswerkstätte beauftragen bis zur voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR .
h) Alle Fahrzeuge von TransporterWorld sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Nichtbeachtung wird eine Geldstrafe von 50,- EUR zzgl. MwSt. fällig.
i) Bei Verlust des Fahrzeugschlüssels muss der Mieter 250,-EUR inkl. MwSt. an den Mieter zahlen.
j) Für vom Mieter verursachte Schäden, die als „Bagatellschäden“ bezeichnet werden und keinen Einfluss auf die Verkehrstüchtigkeit des Mietfahrzeugs haben, was bedeutet, dass die Instandsetzung der verursachten Schäden keinen oder höchstens einen Tag Mietausfall mit sich bringen, der auch vom Mieter zu ersetzen ist, liegt eine Liste vor, in der die Höhe der Reparaturkosten einzusehen sind.

6.Pflichten/Haftung des Vermieters
a) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.
b) Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraums zur Abholung am vereinbarten Standort bereitzuhalten.
c) Vertragslaufzeit: Der Vertrag wird auf die in § 6a bestimmte Zeit geschlossen und ist vor Ablauf der Zeit von keiner Partei ordentlich kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt.
d) Die Haftung des Vermieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

7.Verhalten des Mieters bei Unfall und / oder Schäden
Bei Unfällen, Diebstahl, Brand ,Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall / Schadensfall / Diebstahl Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Der Mieter hat darauf zu bestehen, dass jeglicher Unfall bzw. jegliche Beschädigung am Mietfahrzeug polizeilich aufgenommen wird. Generell ist der Mieter verpflichtet alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des Herganges gehört. Dem Mieter ist ausdrücklich untersagt, durch Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- und / oder schuldanerkennenden Handlungen bzw. entsprechend ähnlichen Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Der Mieter ist auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter verpflichtet, den Schaden von der Polizei protokollieren zu lassen.

Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht / Schadenanzeige unter Verwendung des Vordruckes Unfallbericht / Schadenanzeige zu erstellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Vermieter in Höhe von 100,- EUR zzgl. MwSt.. Weitergehende Schadenersatzansprüche aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung bleiben hiervon unberührt ( z.B. Verlust des Versicherungsschutzes ). Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst.

8. Rückgabe des Fahrzeugs
a) Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit am Anmietort oder am vereinbarten Rückgabeort, sofern kein Rückgabeort eingetragen ist, immer an dem Ort, an dem das Fahrzeug in Empfang genommen wurde, während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht am Anmietort oder dem vereinbarten Ort, so trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung.
b) Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt mit Hilfe eines Fahrzeugübernahmeprotokolls, das den Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich etwaiger Schäden sowie Datum, Uhrzeit und Kilometerstand bei der Rückgabe umfasst, und das durch Unterschriftsleistung des Mieters sowie des Vermieters bestätigt wird. Erst mit Unterzeichnung dieses Fahrzeugübernahmeprotokolls durch den Vermieter gilt das Fahrzeug als zurückgegeben.
c) Bei Nichteinhaltung des Rückgabetermins (im Mietvertrag unter § 4.2 eingetragene Uhrzeit) behält der Vermieter sich vor, eine Gebühr von 10,00€ bis 17,00€ je angefangener halber Stunde zu erheben.

9.Stornierung
Vom Vermieter bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Die Stornierung einer Buchung ist nur telefonisch möglich und bis zu 24 Stunden vor dem vereinbartem Termin, während der Telefonzeiten, kostenlos. Der Nachweis darüber, dass eine Stornierung erfolgt ist, liegt im Rechtsfall beim Mieter.
Danach wird der vollständige Mietpreis plus Unkostenpauschale von 6,95€ (bei Abholort Sonsbeck/Geldern) oder 11,95€ (Abholort Duisburg) fällig, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem Vermieter den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.

10. Versicherungsschutz
a) Die Fahrzeuge haben eine Haftpflichtversicherung und sind gegenüber Dritten mit einer Deckungssumme von 50 Mio. EUR, bei Personenschäden jedoch auf 12 Mio. EUR je geschädigter Person begrenzt, versichert.( abhängig von den Richtlinien der geltenden Versicherungspolice zwischen TransporterWorld und der Versicherungsgesellschaft) Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis enthalten. Sie deckt nur die Schäden am Fahrzeug Dritter mit einer Eigenbeteiligung von 628,50 EUR/ je Schadensfall.

b) Bei Abschluss einer Zusatzversicherung i.S. einer Vollkaskoversicherung ist es möglich, den Eigenanteil bei Schäden, die durch den Mieter am Mietfahrzeug verursacht werden und am Fahrzeug Dritter, zu reduzieren.
Durch Zuzahlung von 23,90 EUR/Tag erwerben Sie eine Zusatzversicherung, durch die reduzieren Sie die Eigenbeteiligung von 628,50 EUR/ je Schadensfall auf 314,00€ EUR/ je Schadensfall bei der Haftpflichtversicherung und die Eigenbeteiligung bei Schäden am Mietfahrzeug wird auf 1000,- EUR/ je Schadensfall reduziert. Die Zusatzversicherung ist keine Diebstahlversicherung. Sie deckt nicht den Verlust des Fahrzeugs, auch beinhaltet sie keine Unkostendeckung bei Reifen- und Glasschäden.
Die Haftungsbefreiung umschließt Beschädigungen, die durch Unfall entstehen, ausgeschlossen davon sind daher Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung bzw. Bedienung des Fahrzeugs entstanden sind.
c) Die Haftungsbefreiungen unter a) und b) entbinden den Mieter jedoch nicht von den vertraglichen Obliegenheiten und Verpflichtungen unter den §§ 4,5 und 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TransporterWorld.
Für Schäden, die durch vorsätzliche Verletzung dieser vertraglichen Obliegenheiten entstehen, z.B. durch einen nicht berechtigten Fahrer § 4.a) oder durch in § 4.c) und d) untersagter Nutzung, haftet der Mieter voll.
Bei Schäden, die wegen grob fahrlässigen Verhaltens entstehen, wozu auch die Nichtbeachtung von Höhe, Breite und Länge eines Transporters gehören, greift der Versicherungsschutz ebenfalls nicht.

11. Verjährung
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs beginnt der Lauf der Verjährung in Fällen, in denen der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, abweichend von den gesetzlichen Vorschriften erst, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Spätestens beginnt der Lauf der Verjährungsfrist jedoch 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

12. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit, anwendbares Recht
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages bzw. der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen nichtig oder teilnichtig sein, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr vereinbaren die Parteien die nichtige bzw. teilunwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die wirtschaftlich der nichtigen oder teilnichtigen am nächsten kommt. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgeblich. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

13. Persönliche Daten und Datenspeicherung
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten durch den Vermieter in eine Warndatei weitergegeben werden.

14. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit a) der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§38, Abs. 1 ZPO) ist, b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.AGB`s / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Vertragsbeteiligte / Allgemeine Bedingungen
a) Vertragsparteien sind der Vermieter (hier TransporterWorld) und der umseitig bezeichneten Mieter . Der Mieter haftet für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
b) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
c) Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt.

2.Reservierung/ Buchung/ Mietpreis
a) Die Reservierung eines Mietfahrtzeuges ist telefonisch oder per E-Mail möglich.
b) Verbindlich und rechtsverbindlich wird eine Reservierung erst, wenn der Vermieter vom Mieter den Buchungsvordruck, den dieser der Webseite (www.Transporterworld.de) des Vermieters entnehmen kann, unterschrieben erhalten hat. Diese schriftliche Buchung enthält Namen, Adresse und Telefonnummer des Mieters, gewünschtes Buchungsdatum und -dauer sowie Abholort. Die schriftliche vom Mieter unterschriebene Buchung kann dem Vermieter per E-Mail oder per Brief zugeschickt werden. Dem Vermieter muss dieses Schriftstück mindestens 24 Stunden vor geplanter Fahrzeugübergabe vorliegen.
c) Vor Übergabe des Mietfahrzeugs wird der Mietpreis plus 150,-EUR bis 200,- EUR Kaution fällig.
d) Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben. Der Mieter betankt das Fahrzeug vor der Rückgabe nicht selbst. Die gefahrenen Kilometer werden aus dem Anfangs- und Rückgabekilometerstand errechnet und nach Tagesdieselpreis berechnet. Zusatzkilometer erhalten den in der Preisliste angegebenen Aufschlag.
e) Ausnahmesituationen, wie bei längerfristiger Mietzeit und daraus resultierender notwendiger Zwischenbetankung, bedürfen der Absprache mit dem Vermieter. Sollte der Mieter ohne schriftliche Vereinbarung den Transporter selbst betanken, geht dies zu seinen eigenen Lasten. Die gefahrenen Kilometer werden dem Mieter bei Rückgabe wie vertraglich vereinbart vom Vermieter mit dem angegeben Kilometerpreis berechnet.

3. Fahrzeugübergabe und Mietzeit
a) Der Mieter bestätigt, dass er den Mietwagen in einwandfreiem Zustand übernommen hat, sofern nicht auf dem Fahrzeugübergabeprotokoll ein abweichender Zustand beschrieben bzw. vermerkt ist. Der Mieter bestätigt ebenso, dass das Fahrzeug mit entsprechenden Fahrzeugpapieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck, zwei Sicherheitswesten und Verbandskasten übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
b) Gefahrenübergang: Sobald der Mieter die Schlüssel sowie die Fahrzeugpapiere ausgehändigt erhalten hat und das Übergabeprotokoll von ihm sowie dem Vermieter unterzeichnet wurde, geht die Gefahr auf den Mieter über.
c) Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit bzw. Verlängerung der Mietzeit bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Wird diese nicht erteilt oder nicht eingeholt, ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens auf Grundlage der gültigen Preisliste zu berechnen.
d) Nach Beendigung des Mietvertrages oder bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.

4. Nutzung des Mietfahrzeuges/Führerschein
a) Der Mieter eines Fahrzeugs von TransporterWorld muss mindestens 23 Jahre alt sein und darf keinen Führerschein auf Probe habe. Er muss einen Führerschein Klasse B besitzen.
Es werden nur EU-Führerscheine anerkannt.
Eine bloße Führerscheinverlusterklärung wird nicht akzeptiert. Zuverlässig ist im Notfall eine amtliche Bestätigung, dass der Führerschein nicht entzogen wurde, sondern nur verloren ist. Diese Bescheinigung muss über die gesamte Mietdauer gültig sein.
Der Mieter des Fahrzeugs von TransporterWorld ist auch der, der allein zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist. Bei Abweichung bedarf dies der vorherigen Absprache und muss unter §9 „Besondere Vereinbarung“ im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Pro zusätzlich eingetragenem Fahrer wird eine Unkostenpauschale von 5,90€ / Tag erhoben. Bitte beachten Sie, dass jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.
b) Es sind nur Fahrten innerhalb Deutschlands erlaubt. Auslandsfahrten bedürfen der Absprache und schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter.
c) Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung ist nicht zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und / oder Testzwecken zu verwenden. Außerdem darf der Mietweagen nicht zum Abschleppen anderer Fahrzeuge benutzt werden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Mietfahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
d) Es dürfen keine gefährlichen Stoffe nach der gesetzlichen Rahmenver-ordnung GGVSEB transportiert werden (z.B. giftige oder brennbare Stoffe).
e) Eine Untervermietung ist nicht gestattet.

5.Pflichten/Haftung des Mieters
a) Der Mieter ist verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens einzuhalten. Ladungsgut ist ordentlich zu sichern. Er hat sich an die Straßenverkehrsordnung zu halten. Buß- und Verwarnungsgelder plus Gebühren der Behörden, die während der Mietzeit entstanden sind, werden an den Mieter weitergeleitet. Für eine jede derartige Bearbeitung wird vom Vermieter eine Aufwandspauschale von 18,50 EUR inkl. MwSt. erhoben.
b) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind bei längerer Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Mieter ist verpflichtet, die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsnachweis‚ Warnhinweis o. a. ), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung des Fahrzeugs gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.
c) Der Mieter verpflichtet sich, vor Verlassen des Fahrzeugs immer den Schlüssel abzuziehen.
d) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Mietfahrzeug, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts –und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile.
e) Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel am Mietfahrzeug unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels am Mietfahrzeug oder an anderen Sachen entstehen.
f) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug am Ende des Mietzeitraumes in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es vom Vermieter erhalten hat. Ansonsten kann der Vermieter vom Mieter Entschädigung verlangen, um das Fahrzeug in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Er haftet für Verlust und alle Fahrzeugschäden und sonstigen rechtlichen oder finanziellen Nachteile, die dem Vermieter während der Mietzeit entstehen, nach den gesetzlichen Haftungsregeln, insbesondere auch für Folgeschäden wie Bergungs-/Abschlepp-/Rückführungskosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren bzw. bei Tatalschaden für den Wiederbeschaffungswert oder für die je Schadensfallvereinbarte Selbstbeteiligung, sowie für den Mietausfall. Als Mietausfall ist täglich eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten; die Geltendmachung weitergehender, vorstehend nicht ausdrücklich erwähnter Schadensersatzansprüche bleibt dem Vermieter vorbehalten.
g) Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter erst nach Verständigung und Absprache mit dem Vermieter eine Vertragswerkstätte beauftragen bis zur voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR .
h) Alle Fahrzeuge von TransporterWorld sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Nichtbeachtung wird eine Geldstrafe von 50,- EUR zzgl. MwSt. fällig.
i) Bei Verlust des Fahrzeugschlüssels muss der Mieter 250,-EUR inkl. MwSt. an den Mieter zahlen.

6.Pflichten/Haftung des Vermieters
a) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.
b) Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraums zur Abholung am vereinbarten Standort bereitzuhalten.
c) Vertragslaufzeit: Der Vertrag wird auf die in § 6a bestimmte Zeit geschlossen und ist vor Ablauf der Zeit von keiner Partei ordentlich kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt.
d) Die Haftung des Vermieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

7.Verhalten des Mieters bei Unfall und / oder Schäden
Bei Unfällen, Diebstahl, Brand ,Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall / Schadensfall / Diebstahl Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Der Mieter hat darauf zu bestehen, dass jeglicher Unfall bzw. jegliche Beschädigung am Mietfahrzeug polizeilich aufgenommen wird. Generell ist der Mieter verpflichtet alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des Herganges gehört. Dem Mieter ist ausdrücklich untersagt durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und / oder schuldanerkennende Handlungen bzw. entsprechend ähnliche Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Der Mieter ist auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter verpflichtet, den Schaden von der Polizei protokollieren zu lassen.

Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht / Schadenanzeige unter Verwendung des Vordruckes Unfallbericht / Schadenanzeige zu erstellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Vermieter in Höhe von 100,- EUR zzgl. MwSt.. Weitergehende Schadenersatzansprüche aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung bleiben hiervon unberührt ( z.B. Verlust des Versicherungsschutzes ). Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden, sofern nicht der oben genannte Fall des Bagatellschadens vorliegt, in jedem Fall vom Vermieter veranlasst.

8. Rückgabe des Fahrzeugs
a) Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit am Anmietort oder am vereinbarten Rückgabeort, sofern kein Rückgabeort eingetragen ist, immer an dem Ort, an dem das Fahrzeug in Empfang genommen wurde, während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht am Anmietort oder dem vereinbarten Ort, so trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung.
b) Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt mit Hilfe eines Fahrzeugübernahmeprotokolls, das den Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich etwaiger Schäden sowie Datum, Uhrzeit und Kilometerstand bei der Rückgabe umfasst, und das durch Unterschriftsleistung des Mieters sowie des Vermieters bestätigt wird. Erst mit Unterzeichnung dieses Fahrzeugübernahmeprotokolls durch den Vermieter gilt das Fahrzeug als zurückgegeben.
c) Bei Nichteinhaltung des Rückgabetermins (im Mietvertrag unter § 4.2 eingetragene Uhrzeit) behält der Vermieter sich vor, eine Gebühr von 10,00€ bis 17,00€ je angefangener halber Stunde zu erheben.

9.Stornierung
Vom Vermieter bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Die Stornierung einer Buchung ist nur telefonisch möglich und bis zu 24 Stunden vor dem vereinbartem Termin, während der Telefonzeiten, kostenlos. Der Nachweis darüber, dass eine Stornierung erfolgt ist, liegt im Rechtsfall beim Mieter.
Danach wird der vollständige Mietpreis plus Unkostenpauschale von 6,95€ (bei Abholort Sonsbeck/Geldern) oder 11,95€ (Abholort Duisburg) fällig, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem Vermieter den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.

10. Versicherungsschutz
a) Die Fahrzeuge haben eine Haftpflichtversicherung und sind gegenüber Dritten mit einer Deckungssumme von 50 Mio. EUR, bei Personenschäden jedoch auf 12 Mio. EUR je geschädigter Person begrenzt, versichert.. Die Haftpflichtversicherung deckt nicht die Beschädigung und den Verlust des Mietfahrzeugs. Bei grob fahrlässigem Verhalten verfällt der Versicherungsschutz. Dazu gehört beispielsweise die nicht Beachtung von Höhe und Breite des Fahrtzeugs.

b) Zusätzlich zur Haftpflichtversicherung besteht die Möglichkeit eine Haftungsbefreiung für Schäden am Mietfahrzeug nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung zu vereinbaren. Durch Zuzahlung von 23,90 EUR/Tag reduziert man seine Eigenbeteiligung auf 750,-EUR je Schadensfall, durch Zuzahlung von 35,90 EUR/Tag auf 450,- EUR je Schadensfall. Die Haftungsbefreiung umschließt Beschädigungen, die durch Unfall entstehen, ausgeschlossen davon sind daher Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung bzw. Bedienung des Fahrzeugs entstanden sind.
c) Die Haftungsbefreiungen unter a) und b) entbinden den Mieter jedoch nicht von den vertraglichen Obliegenheiten und Verpflichtungen unter den §§ 4,5 und 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TransporterWorld.
Für Schäden, die durch vorsätzliche Verletzung dieser vertraglichen Obliegenheiten entstehen, z.B. durch einen nicht berechtigten Fahrer § 4.a) oder durch in § 4.c) und d) untersagter Nutzung, haftet der Mieter voll.
Bei Schäden, die wegen grob fahrlässigen Verhaltens entstehen, wozu auch die Nichtbeachtung von Höhe, Breite und Länge eines Transporters gehören, greift der Versicherungsschutz ebenfalls nicht.

11. Verjährung
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs beginnt der Lauf der Verjährung in Fällen, in denen der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, abweichend von den gesetzlichen Vorschriften erst, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Spätestens beginnt der Lauf der Verjährungsfrist jedoch 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

12. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit, anwendbares Recht
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages bzw. der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen nichtig oder teilnichtig sein, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr vereinbaren die Parteien die nichtige bzw. teilunwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die wirtschaftlich der nichtigen oder teilnichtigen am nächsten kommt. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgeblich. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

13. Persönliche Daten und Datenspeicherung
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten durch den Vermieter in eine Warndatei weitergegeben werden.

14. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit a) der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§38, Abs. 1 ZPO) ist, b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.